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Die Zukunft der elektronischen Semesterapparate

Der §52a Urheberrechtsgesetz soll nun doch über das Jahr 2012 hinaus verlängert werden. Nachdem bereits das Bundesjustizministerium eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen, die SPD einen Gesetzentwurf zur dauerhaften Entfristung der Regelung vorgelegt und die LINKE mehrfach eine allgemeine Wissenschaftsschranke gefordert hatte, greift nun also endlich auch die Koalition das Thema auf. In einem eigenen Gesetzentwurf schlägt sie eine erneute Befristung für weitere zwei Jahre vor. „Union ergreift Gesetzesinitiative“, heißt das lustigerweise in der Pressemitteilung.

Der § 52a Urheberrechtsgesetz regelt hauptsächlich die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen urheberrechtlich geschützter Werke für Unterrichtszwecke an Hochschulen. Unter „öffentlicher Zugänglichmachung“ wird im Urheberrecht die Online-Veröffentlichung verstanden, die in diesem Fall nur für einen klar abgegrenzten Personenkreis erfolgen darf. Die hauptsächliche praktische Anwendung ist also der elektronische Semesterapparat: Die Professoren stellen ihren Studierenden Aufsätze und Textauszüge im Intranet der Universität als Scan zur Verfügung.

Seit der Paragraph 2003 eingeführt wurde, liegen die Bundesländer und die Verleger allerdings darüber im Clinch. Uneinigkeit besteht zum einen darüber, was genau unter „öffentlicher Zugänglichmachung“ zu verstehen ist: Dürfen die Studierenden die betreffenden Textauszüge auch ausdrucken oder downloaden, oder dürfen sie diese lediglich am Bildschirm ansehen? Zum anderen ist umstritten, was ein „kleiner Teil“ eines Werks ist: Fällt ein halbes Buch noch darunter oder nicht? Und vor allem geht es natürlich um die Frage, wie viel die Hochschulen für die Nutzung zahlen sollen.

Mit der VG BildKunst, der GEMA und einigen anderen Verwertungsgesellschaften haben die Hochschulen sich schon vor geraumer Zeit auf einen Rahmenvertrag geeinigt (2007, aktuell 2010). Die Nutzung von Bildmaterial und Musik ist an den Hochschulen also unproblematisch. Die VG WORT hingegen zog es vor, sich vor Gericht mit den Bundesländern zu streiten. Ihr wesentliches Argument: Durch die exzessive Nutzung der Werke im Intranet der Hochschulen entgingen den Verlagen beträchtliche Einnahmen aus der Primärverwertung.

Das OLG München legte daraufhin einen Gesamtvertrag fest (Urteil vom 24.03.2011, 6 WG 12/09): Maximal 10% eines Werks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten, hätten als „kleiner Teil“ zu gelten. Je nach Größe des Kurses seien hierfür 7-13 Euro pro Werk an die Rechteinhaber zu zahlen.

Das Urteil blieb weit hinter den Forderungen der VG WORT zurück. Diese hatte eine Musterkalkulation vorgelegt, derzufolge eine Uni für 150 Studierende, denen 80 Seiten aus einem Buch für ein Semester zugänglich gemacht werden, 1.200 Euro an die Rechteinhaber hätte zahlen müssen. Ein Preis, der im strittigen Fall 15 gedruckten Exemplaren entsprochen hätte – wobei die Uni dann das gesamte Buch hätte nutzen können und nicht nur 10%. Die VG WORT verlangte das 240fache dessen, was VG BildKunst, GEMA und andere Verwertungsgesellschaften als „angemessene  Vergütung“ akzeptiert hatten (Urteil S. 36, im .pdf S. 38).

Darauf wollten die Richter sich dann doch nicht einlassen, weshalb die Buchverlage Berufung gegen das Urteil eingelegt haben. Parallel haben sie verschiedentlich einzelne Hochschulen auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt, um auf diese Weise den ungeliebten § 52a vor Gericht totzukriegen. Nicht ohne Erfolg: Das OLG Stuttgart kam im April 2012 zu dem Schluss (Urteil vom 4.4.2012, 4 U 171/11), dass die Hochschulen zwar Textteile im Intranet zugänglich machen dürfen, aber nur „read only“. Die Studierenden dürfen die Texte also weiter ausdrucken noch herunterladen, sondern lediglich am Bildschirm lesen.

Ein voller Erfolg für die Verlage, denn ein sinnvolles Studium ist auf diese Weise nicht möglich. Sollte sich diese Rechtsprechung bestätigen, wären die Unis also gezwungen, für elektronische Semesterapparate eine privatwirtschaftliche Lizenz bei den Verlagen zu kaufen. Das würde die Bundesländer erheblich mehr Geld kosten, als sie derzeit im Rahmen der Schranken zu zahlen bereit sind.

Mittlerweile hat auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels seine Taktik geändert. Nachdem er ursprünglich die Abschaffung des § 52a forderte, findet er eine weitere Verlängerung um zwei Jahre inzwischen offenbar nicht mehr so schlimm. Bis dahin, so hoffen die Verleger, gibt es ein BGH-Urteil, das die Nutzung im Rahmen der Schranke so weit einschränkt, dass die Universitäten lieber ganz darauf verzichten.

Einstweilen erwartet die VG WORT von den Lehrenden, dass sie ihre elektronischen Semesterapparate zu Abrechnungszwecken anmelden: bei einem Portal, für dessen Nutzung man nicht mal ein Passwort benötigt.

Wie wird es weitergehen? Der Gesetzentwurf wird, hoffentlich noch rechtzeitig vor Jahresende, mehrheitlich beschlossen werden. In zwei Jahren liegt dann ein BGH-Urteil vor, bei dem vom § 52a vielleicht nicht mehr viel übrig bleibt. Darauf hoffen zumindest die Wissenschaftsverleger. Ohne Verlängerung geht es im Augenblick nicht, will man die Universitäten nicht ernsthaft schädigen – und doch drängt sich der Eindruck auf, dass die Verlage einfach noch zwei Jahre länger Zeit brauchen, bis sie den ungeliebten Paragraphen „totgeklagt“ haben.

So liest es sich auch im Gesetzentwurf der Koalition:

… sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet und anschließend die Formulierung dieser Schranke an die Rechtsprechung angepasst und dabei auch auf das erforderliche Maß reduziert werden. […] Wissenschaftliche Literatur kann inzwischen fast flächendeckend auch über individualvertragliche Lizenzen genutzt werden. Daher können Nutzungen auch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen über die Einräumung von Lizenzen für die Nutzung wissenschaftlicher Werke an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen erfolgen. Die Wissenschaftsschranke im Urheberrecht soll der Wissenschaft den digitalen Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen sichern, wenn Verlage keine Online-Angebote zu angemessenen Bedingungen bereitstellen.

Das ist nicht gerade die allgemeine Wissenschaftsschranke, die die Wissenschaftsverbände sich vorstellen.

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