Vor einiger Zeit gab es eine interessante Diskussion um den geplanten Einsatz eines so genannten Schultrojaners. Mit dieser Software sollten Kopien urheberrechtlich geschützter Lehr- und Lernmaterialen auf Schulcomputern erschnüffelt werden. Wir haben darüber hier und hier berichtet. Jetzt scheint es eine neue Umdrehung in der Debatte zu geben. So können in Niedersachsen die einzelnen Schulen nicht gezwungen werden, die nach §6.4 des Gesamtvertrages zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach §53 UrhG (PDF) einzusetzende Plagiatssoftware auch wirklich zm Einsatz zu bringen, wie die Landesregierung im Kultusausschuss Ende 2011 mitteilte. Die Bundesländer seien lediglich verpflichtet, eine freundliche Bitte an die Schulträger zu richten, den Schultrojaner doch dann auch zu benutzen, wenn er denn jemals vorliegt – mehr nicht. Hier ergibt sich also eine interessante Lücke für die jeweiligen Schulträger, sich des Einsatzes der Schnüffelsoftware zu erwehren. Es bleibt abzuwarten, ob diese Möglichkeit auch genutzt werden wird.
Einziger Wermutstropfen in dieser Angelegenheit bleibt, dass in §8 des genannten Vertrages den Verlagen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall eingeräumt wird, dass die Plagiatssoftware nicht wie vereinbart an den Schulen zum Einsatz kommt. Allerdings ist fraglich ob die Verlage tatsächlich von diesem Recht Gebrauch machen würden. Schließlich müssten Sie in dem Fall der Vertragskündigung wieder mit jeder einzelnen Schule einen separaten Vertrag abschließen, der die Möglichkeiten der Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material an dieser einen Schule regelt. Das erscheint doch sehr aufwändig hinsichtlich der rund 44.000 Schulen in Deutschland (Quelle: Wikipedia). Es bleibt also spannend.
[…] Koch schreibt im Blog der Digitalen Linken, dass der Einsatz des Schultrojaners nicht erzwungen werden darf: So können in Niedersachsen die einzelnen Schulen nicht gezwungen werden, die nach §6.4 des […]
Interessant wäre auch die Situation in anderen Ländern. Ist da die rechtliche Situation auch so, dass der Schulträger nicht zur Umsetzung verpflichtet werden kann?
Die rechtliche Situation sollte in den anderen Ländern die gleiche sein. Schließlich haben die Länder das Vertragswerk gemeinsam unterschrieben.