Auch als CDU-Politiker kann man sich manchen, besonders naheliegenden Einsichten offenbar nicht verschließen. Zugegeben, es gibt Gegenbeispiele, aber Peter Tauber gehört nicht zu jenen, sondern eher zu den progressiven Vertretern seiner Fraktion. So schreibt er auf seinem Blog „Schwarzer Peter“: „Das Urheberrecht ist in Deutschland bisher nicht in der digitalen Zeit angekommen. Es ist für den Nutzer weder verständlich, noch für den Juristen nachvollziehbar“. Er zählt dann etliche Beispiele für diesen Missstand auf. Unter anderem fragt er:
Oder wie ist das mit E-books? Das normale Buch kann ich bei Ebay weiterverkaufen oder an Freunde verleihen. Warum kann ich das nicht auch mit einem E-book ohne Probleme tun? Ich höre schon den Aufschrei der Verlage. Das auch das echte Buch nach der dritten Ausleihe nicht appetitlicher aussieht ist klar. Der Endlosschleife bei der Weiterveräußerung von E-books könnte man den Riegel vorschieben, in dem jedes Buch nicht beliebig weiter verkauft werden kann. Entsprechend würde der Wert des „gebrauchten“ E-books sinken. Ähnliches gilt für den Verleih. Es wäre technisch völlig unproblematisch mit dem Kauf des E-books auch die Möglichkeit zu verknüpfen, das Buch zehnmal zu verleihen. Und während der Verleihzeit ist es dann natürlich auf dem eigenen Reader nicht lesbar. Der Nutzer profitiert von einer solchen Regelung, die eine Annäherung der digitalen an die analogen Regelungen bedeuten würde. Dass die Verlage dabei Schaden nehmen würden, kann ich nicht recht glauben.
Nun, Peter Tauber hätte freilich in der „Projektgruppe Urheberrecht“ der Enquetekommission „Internet und digitale Gesellschaft“ der Forderung der LINKEN nach „Schaffung der Möglichkeit eines Weiterverkaufs von legal erworbenen, immateriellen Werkstücken (Musik-, Film- und sonstigen Mediendateien sowie Computerprogramme)“ zustimmen können. Vielleicht hätte sie dann eine Mehrheit gefunden. Jetzt ist sie leider nur als Sondervotum in den Bericht eingegangen. Schade.
Die gute Nachricht: DIE LINKE gibt Peter Tauber eine zweite Chance. Er kann einem neuen Gesetzentwurf (Entwurf) zustimmen, den die Fraktion dieser Tage einbringen wird. Dabei geht es um die Schaffung einer eindeutigen Befugnis zum Weiterverkauf von unkörperlichen Werkexemplaren, also Dateien. Zwar gibt es auch derzeit keine gesetzliche Bestimmung, die einen solchen Weiterverkauf verbieten würde. Allerdings enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Download-Shops in aller Regel entsprechende Verbote. Verbraucher, die Mediendateien als „Gebrauchtware“ weiterverkaufen, riskieren deshalb, auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt zu werden.
Daraus folgt in der Praxis, dass Medienprodukte, die man per Download erwirbt, weniger wert sind als CDs oder gedruckte Bücher. Schließlich kann man letztere jederzeit weiterverscherbeln und dabei einen wirtschaftlichen Restwert realisieren. Aufgrund der unklaren Rechtslage lassen Online-Shops wie eBay einen entsprechenden Handel mit Dateien jedoch von vornherein nicht zu. (Bezeichnenderweise fällt Dateihandel bei eBay von vornherein in die Kategorie „Bootlegs“.) Während ein Musikfreund jederzeit seine CD-Sammlung, ein Bücherliebhaber nach Gutdünken seine Bibliothek gebraucht verkaufen darf, werden die Besitzer digitaler Güter daran gehindert.
Dies ist erstaunlich, da es sich beim Verkauf von Medienprodukten auf dem Wege des Internet-Downloads lediglich um eine neue Vertriebsform handelt, die den Verkauf von körperlichen Gütern in einem Laden zunehmend ersetzt. Warum sollte man also als Verbraucher über das erworbene Eigentum an Dateien nicht genauso verfügen können wie über das Eigentum an körperlichen Werkexemplaren?
Mit dem Gesetzentwurf soll eine unabdingbare Erlaubnis zum Weiterverkauf von Dateien ins Urheberrechtsgesetz hineingeschrieben werden . Die Ungleichbehandlung von Käufern analoger und digitaler Medien soll damit ein für allemal aufgehoben werden. Anders als bisweilen befürchtet, werden die Rechte der Urheber dabei übrigens nicht beeinträchtigt. Weder das Verbreitungsrecht, also das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werks in Verkehr zu bringen, noch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, also das Online-Recht, werden von der vorgeschlagenen Regelung tangiert.
Die Idee dazu stammt übrigens vom Verbraucherzentrale Bundesverband, und die Formulierung geht im Kern zurück auf einen Vorschlag von Till Kreutzer. Peter Tauber ist schon mal dafür. Jetzt muss er nur noch ein paar Kollegen überzeugen.
Linkspartei will Weiterverkauf gebrauchter Dateien ermöglichen…
Die Linkspartei hat angekündigt, einen Gesetzesentwurf zur „Ermöglichung der privaten Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare“ einzubringen. Es soll möglich werden, gekaufte E-Books oder MP3s weiterzuverkaufen. Das Gesetz soll entsprechende We…