DIGITALE LINKE
— Politik in der digitalen Welt! —
 

ELENA: Kein Auskunftsanspruch

Seit dem 1. Januar 2010 werden im Rahmen des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA Verfahrensgesetz) von den Arbeitgebern regelmäßig Arbeitnehmerdaten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) in Würzburg übermittelt. Gespeichert werden Fehlzeiten, Stundenlöhne, Urlaubstage u.v.m., so dass bereits jetzt von einer „Mega-Vorratsdatenspeicherung ohne Beispiel“ (Spiegel Online) die Rede ist. Nun weist law blog auf eine weitere Eigentümlichkeit hin: Nach den Vorstellungen der Deutschen Rentenversicherung Bund – dem Betreiber der ZSS – besteht für Bürgerinnen und Bürger bis 2012 kein Auskunftsanspruch.

Auf der ELENA-Website heißt es, dass jeder Teilnehmer zwar einen Auskunftsanspruch nach § 103 Abs. 4 SGB IV besitze, dieser aber erst ab dem 1. Januar 2012 gewährt werde:

„Im ELENA-Verfahren besteht ab 2010 für den Teilnehmer ein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Eine Auskunft ist vor 2012 aber nicht realisierbar, da der Abruf durch die abrufenden Stellen erst ab 2012 möglich ist.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Öffnung des Verfahrens gegenüber Dritten ohne die Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten. Von daher wird es im Übergangszeitraum bis 1. Januar 2012 keine Auskunftsmöglichkeiten an die Teilnehmer geben.“

Das ist eine sehr merkwürdige, um nicht zu sagen verquere, Logik. Sie besagt, dass erst eine Nutzung der Daten (durch eine abrufende Stelle) vorgenommen werden muss, bevor für die Bürgerinnen und Bürger ein Auskunftsanspruch eintritt. Vermeintliche technische Gründe vorzuschieben und von einem Vieraugenprinzip zu sprechen zeigt: Die Teilnehmer sind die ausgeschlossenen Dritten.

Keine Kommentare mölich.