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EuGH stärkt erneut Internetfreiheit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute erneut ein bahnbrechendes Urteil zur Bewahrung der Freiheit im Netz gefällt. In der Rechtssache (C-360/10) der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM gegen Netlog NV, Betreiber eines sozialen Netzwerkes in Belgien, urteilte das Gericht, dass ein Filtersystem zur präventiven Überwachung eine aktive Beobachtung der von den Nutzern gespeicherten Dateien erforderte und den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der gespeicherten Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist.

Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht würden. Diese Überwachung müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht nur bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog führen, da sie Netlog verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer seiner Dienste beeinträchtigen kann, und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind. Die Anordnung würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk geschaffenen Profile bedeuten, bei denen es sich um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen könnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.
[Pressemitteilung des EuGH, 16. Februar 2012]

SABAM hatte von Netlog die Einführung eines Filtersystems zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen gefordert, da die Nutzer des sozialen Netzwerkes über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM ohne Zustimmung der Verwertungsgesellschaft nutzten und weiterverbreiteten. Damit hat SABAM (wir berichteten) innerhalb kurzer Frist eine erneute Niederlage vor dem EuGH einstecken müssen.

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