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Wie weiter nach dem EuGH-Urteil zu Google?

Noch gibt es auf die Frage keine Antwort. Klar ist bislang allenfalls, dass das jüngst ergangene EuGH-Urteil zu Suchmaschinenbetreibern zahlreiche Probleme aufwirft – nicht nur für Google. So hatte der Gerichtshof beispielsweise völlig offen gelassen, ab wann das „Recht auf Vergessenwerden“ – eine Camouflage: tatsächlich handelt es sich um ein Recht auf Nichtauffindbarkeit durch Suchmaschinen – eigentlich gilt.

Der im Ausgangsverfahren behandelte Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks unter namentlicher Nennung des seinerzeitigen Eigentümers lag 16 Jahre zurück. Was aber gilt in Fällen, die nur zwei oder drei Jahre zurückliegen? Oder – noch wesentlich pointierter: Ab wann muss Google den Link auf das EuGH-Urteil selbst, in dem kurioserweise der Name der entsprechenden Person des Ausgangsfalls im Klartext wiedergegeben wurde und somit die Verletzung von dessen Persönlichkeitsrecht reproduziert wird, aus dem Index nehmen?

Ebenfalls vollkommen unklar ist, wie Suchmaschinenbetreiber angezeigte Verletzungen des Persönlichkeitsrechts überhaupt bearbeiten sollen. Letztere müssen ihre Ansprüche nach dem Urteil schließlich nicht mit einem zuvor erworbenen rechtlichen Titel unterlegen, sondern können diese etwa gegenüber Google frank und frei behaupten.

Im Bundesinnenministerium, das in der Angelegenheit federführend ist, wird das Urteil grundsätzlich begrüßt. Gleichzeitig werden die mit ihm verbundenen Probleme gesehen und sogar über ein staatliches Eingreifen nachgedacht. Das ergab ein Gespräch des Ausschusses Digitale Agenda mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Ole Schröder (CDU) am vergangenen Mittwoch.

Demnach könne Google zwischen den Polen nichts sperren und alles sperren changieren. Beides sei nicht befriedigend. Wie gleichwohl ein staatlich regulatives Eingreifen aussehen könnte, blieb allerdings offen. Mittelbar bestätigt – mehrfach fiel das Wort Twitter – wurde auch, dass der Begriff Suchmaschinenbetreiber weit ausgelegt werden müsse. Daher ist davon auszugehen, dass – wie schon beim Leistungsschutzrecht für Presseverlage – der ganze Bereich von Social Media erfasst wird.

In Deutschland können somit die bekannten Bahnen einer negativen Internet-Regulierung weiter beschritten werden. Dass die europäischen Richter nicht wussten, was sie taten, lässt sich allerdings nicht behaupten. Ausgerechnet Generalanwalt Niilo Jääskinen, dem der Gerichtshof nicht folgte, hatte in seinem Schlussantrag auf die Konsequenzen hingewiesen, wenn ein „Recht auf Vergessenwerden“ nicht durch das Löschen der Quellenwebseite umgesetzt wird:

Der Diensteanbieter müsste also seine Funktion als Vermittler zwischen den Nutzern und dem Urheber aufgeben und die Verantwortung für den Inhalt der Quellenwebseite übernehmen und erforderlichenfalls diesen Inhalt zensieren, indem er den Zugriff darauf verhindert oder beschränkt.

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