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Warnhinweise bei Urheberrechtsverletzungen: nur in 20% aller Fälle relevant

„Der verwarnte Nutzer – sollen Provider ihre Kunden maßregeln?“ Unter diesem Titel führt eco, ein Lobbyverband der Internetprovider, am morgigen Mittwoch, den 29. Februar um 19 Uhr in der Lancia Lounge, Friedrichstr. 180, eine Veranstaltung durch. Mittlerweile kann man sich leider nicht mehr anmelden. Es geht um die Frage, ob Provider zukünftig Warnhinweise an ihre Kunden verschicken sollen, wenn diese illegal Musik oder Filme herunterladen. Von der LINKEN ist leider niemand auf das Podium eingeladen worden, obwohl sie mit ihrem Gesetzentwurf zur Eindämmung des Abmahnunwesens als bislang einzige Fraktion eine konkrete Alternative zu Warnhinweismodellen vorgelegt hat. Dafür kommt der Parlamentarische Staatssekretär Hans-Joachim Otto, derzeit wichtigster Gegenspieler von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die Warnhinweise bislang stets abgelehnt hat.

Anlass für die Diskussion ist ein kürzlich veröffentlichtes Gutachten des Medienrechtlers Rolf Schwartmann (im Bild rechts), über das hier bereits berichtet wurde. Um die Zahl der im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen zu reduzieren, schlägt Schwartmann folgendes Modell vor (S. 337):

Nach Feststellung eines Rechtsverstoßes unter Ermittlung der IP-Adresse des Anschlussinhabers durch den Rechteinhaber übermittelt dieser die IP-Adresse an den betreffenden Zugangsanbieter. Dieser versendet eine aufklärende Warnung an den Anschlussinhaber, dessen Klarnamen und Anschrift er als dessen Vertragspartner hat. Zugleich legt er den Namen und den Verstoßvorwurf in einer intern geführten Liste ab und informiert den Anschlussinhaber darüber. Ab einer bestimmten Zahl von festgehaltenen Verstößen ist die anonymisierte, also um den Klarnamen des Anschlussinhabers bereinigte Verstoßliste, dem Rechteinhaber bekannt zu geben und der Anschlussinhaber darüber zu informieren. Der Rechteinhaber kann dann, wie nach derzeit geltendem Recht, im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverlangens Namen und Anschrift des Rechteinhaber heraus verlangen.

Die Provider sollen also eine Datenbank einrichten, in der sie IP-Adressen, unter denen Rechtsverstöße, die von den Anti-Piracy-Firmen gemeldet werden, den Klarnamen der Anschlussinhaber zuordnen. Wird die Liste der Verstöße zu lang, sollen sie die Rechteinhaber informieren, damit diese die Kunden der Provider abmahnen können. Der Vorteil dieses Modells, nach Schwartmann: Dann trifft es endlich gezielt die heavy user, nicht die Gelegenheits-Piraten. Und alle anderen, die nur das Urheberrecht nicht richtig verstanden haben, werden durch die „edukativen“ Warnhinweise klüger.

Dass die Provider es nicht besonders attraktiv finden, ihre eigenen Kunden zu verpetzen, ist verständlich. Deutsche Provider beantworten monatlich Auskunftsanfragen zu etwa 300.000 IP-Adressen, meldete eco im August 2011. Da hieraus nach Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn im Jahr 2011 insgesamt „nur“ 218.560 Abmahnungen folgten, scheint eine gewisse Konzentration auf schwerere Rechtsverstöße ohnehin bereits stattzufinden. Man fragt sich, warum die Rechteinhaber die „Verstoßliste“, die die Provider führen sollen, eigentlich nicht selbst anlegen.

Ein Grund könnten die Kosten sein. Vorbild für Schwartmanns Vorschlag ist ein Modell, das in Großbritannien eingeführt werden sollte, dort aber derzeit einer gerichtlichen Überprüfung harrt. In dessen Zusammenhang wurde ein Impact Assessment erstellt, welches Kosten zwischen 342 und 590 Millionen Euro nennt, die innerhalb von zehn Jahren anfallen würden. Die Zustellung nur eines einzigen Warnhinweises würde zwischen 3,54 Euro und 11,80 Euro kosten (über diese zehn Jahre gerechnet im Durchschnitt). Die Kosten für Breitbandanschlüsse würden sich durch die Einführung des Modells um 0,2 bis 0,6% verteuern müssen. Dies alles vor dem Hintergrund, dass in Großbritannien angeblich 37% aller illegalen Nutzungen auf p2p-Filesharing zurückgehen.

Hinzu kommt, dass ausgerechnet in jenen Ländern, die immer als Vorbilder für gesetzliche Warnhinweismodelle herangezogen werden, nämlich Großbritannien und Frankreich, ganz andere rechtliche Voraussetzungen gelten als in Deutschland. In Frankreich zum Beispiel gibt es keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch – ein Rechteinhaber kann also nicht ohne Weiteres an die Adresse eines Filesharers gelangen. In Großbritannien wiederum ist ohnehin jede Art von Privatkopie verboten – kein Wunder, dass dort mehr „illegale“ Nutzung stattfindet als hierzulande. In Schweden zum Beispiel ist das Tauschen von urheberrechtlich geschützten Werken über p2p-Netzwerke bis heute ganz legal.

Das alles erfährt man, wenn man Schwartmanns Studie gründlich liest. Man stolpert dann auch über im gegebenen Kontext erstaunliche Erkenntnisse. Zum Beispiel: „Insgesamt lässt sich also feststellen, dass sich, obwohl Musik im Internet weiterhin massenhaft illegal genutzt wird, ein positiver Trend der legalen, digitalen Musiknutzung abzeichnet.“ (S. 55) Oder: „Die Urheberrechtsverletzungen wirken sich volkswirtschaftlich insgesamt kaum aus. In einzelnen Branchen der Kreativwirtschaft deuten sich Auswirkungen an, die sich aber konkret nicht beziffern lassen.“ (S. 328)

Die interessanteste Zahl findet sich aber auf S. 317: Nur 20% aller illegalen Nutzungen gehen in Deutschland auf das Konto von p2p-Filesharing, stellt Rolf Schwartmann fest, also nur etwa halb so viele wie in Großbritannien („eigene Berechnungen auf Grundlage der Zahlen der DCN-Studie, S. 18“). Andere Vertriebswege, etwa Online-Hoster oder Streaming-Portale, wären von dem Warnhinweis-Modell aber von vornherein nicht betroffen.

Man darf gespannt sein, ob Hans-Joachim Otto morgen bei eco erklärt, was eine Regelung bringen soll, die 20% einer unbekannten Zahl von Rechtsverstößen betrifft, deren Auswirkungen sich nicht beziffern lassen, die aber volkswirtschaftlich kaum relevant sind. Offenbar geht es eher darum, bei der zukünftigen Kontrolle und Überwachung des Internet schon mal einen Fuß in der Tür zu haben.

 

Ein Kommentar zu “Warnhinweise bei Urheberrechtsverletzungen: nur in 20% aller Fälle relevant”

  1. […] beschränkt. Dessen Anteil an der Gesamtheit aller Rechtsverletzungen in Deutschland bei etwa 20 % liegen soll. Naheliegend wäre es aus Sicht und Interessenkonstellation der Rechteinhaber daher, […]