DIGITALE LINKE
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Placebo zur Beruhigung

Entgegen der Geschäftsordnung lagen heute im Rechtsausschuss des Bundestages diverse Tischvorlagen vor. Darunter 117 Seiten Synopse der Regierungsfraktionen zur TKG-Novelle, verbunden mit einigen Änderungsanträgen.

Unter diesen Änderungsanträgen befindet sich folgender:

„§ 41a Netzneutralität

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates gegenüber Unternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern; sie berücksichtigt hierbei die europäischen Vorgaben sowie die Ziele und Grundsätze des § 2.

(2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstequalität durch Verfügung festlegen. Bevor die Mindestanforderungen festgelegt werden, sind die Gründe für ein Tätigwerden, die geplanten Anforderungen und die vorgeschlagene Vorgehensweise zusammenfassend darzustellen; dieses Darstellung ist der Kommission und dem GEREK rechtzeitig zu übermitteln. Den Kommentaren und Empfehlungen der Kommission ist bei der Festlegung der Anforderungen weitestgehend Rechnung zu tragen.“

Also doch eine gesetzliche Regelung zur Netzneutralität in der Novelle des TKG? Nein, muss hier ganz klar festgestellt werden. Es ist nichts weiter als ein Placebo, um Kritik an der fehlenden Festschreibung von Netzneutralität zu begegnen, vermutlich sogar noch mit der Idee, dass es niemandem auffällt.

Was bitte ist eine willkürliche Verschlechterung und eine ungerechtfertigte Behinderung? Diese Formulierung schließt eine nicht willkürliche Verschlechterung ebenso wenig aus wie eine gerechtfertigte Behinderung. Was dann gerechtfertigt ist, das entscheiden politische Mehrheiten, vermutlich noch im Einzelfall. Und warum geht man den Weg über eine Rechtsverordnung? Wer Netzneutralität wirklich will, der schreibt sie einfach ins Gesetz, wie es DIE LINKE in ihrem Antrag „Netzneutralität sichern“ fordert.

Wer nur das Thema Netzneutralität im Gesetz erwähnt, dann aber Wischiwaschi aufschreibt, der betreibt Augenauswischerei. Die Netzneutralität ist mit dieser Regelung nicht gesetzlich festgeschrieben, und damit bleibt noch viel zu tun. Denn Netzneutralität ist grundlegende Voraussetzung, um die Freiheit des Internets und gleichen Zugang zu ihm zu gewährleisten.

Update:

Hier die Synopse (pdf) des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen zur TKG-Novelle.

7 Kommentare zu “Placebo zur Beruhigung”

  1. laaarry sagt:

    Ist die Tischvorlage irgendwo veröffentlicht (vorzugsweise online), bitte?

  2. laaarry sagt:

    Danke. 🙂

  3. Red. sagt:

    Gerne.

  4. […] haben die Regierungsfraktionen auf diesem Feld ein Placebo geschaffen, das lediglich dazu dient, den Begriff – was zuvor nicht der Fall – Netzneutralität […]

  5. […] die nun verabschiedeten Regelungen Kann-Vorschriften, die folgerichtig bei der Digitalen Linken als Placebo-Regelungen bezeichnet […]

  6. […] eine nicht willkürliche Verschlechterung ebenso wenig aus wie eine gerechtfertigte Behinderung“, kommentiert Wawzyniak. Der Verein Digitale Gesellschaft übt ebenfalls Kritik, die festgeschriebene Reglung […]

  7. […] eigenen Reihen gezwungen, die Möglichkeit zu einer Rechtsverordnung aufzunehmen. Halina Wawzyniak kritisierte bereits damals, dass diese Möglichkeit nach § 41a TKG aus zwei Gründen ein Placebo […]