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Verwaiste Werke: Richtlinienvorschlag der EU-Kommission stützt Schrankenregelung

Seit Langem wird in Deutschland und Europa darüber diskutiert, wie das Problem der sogenannten verwaisten Werke gelöst werden soll. Verwaiste Werke sind Bücher, Filme oder Fotos, die zwar noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen, deren Urheber jedoch nicht auffindbar sind. Weil das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod gilt, kommt so etwas häufig vor. Bibliotheken, Museen und Archive würden trotzdem gern die Schätze, die in ihren Kellern lagern, im Internet zugänglich machen. Doch das dürfen sie nicht, denn dann würden sie ja gegen das Urheberrecht verstoßen.

Das Missliche daran: Wenn der Rechteinhaber nicht auffindbar ist, kann man ihn auch nicht nach seinem Einverständnis fragen. Große Teile des kulturellen Erbes liegen also brach. Aus verschiedenen Richtungen hat es inzwischen Vorstöße gegeben, daran etwas zu ändern. So haben beispielsweise der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Deutsche Bibliotheksverband und die Verwertungsgesellschaft WORT einen gemeinsamen Vorschlag erarbeitet, den die SPD als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht hat (mehr dazu hier). Der Vorschlag sieht im Wesentlichen vor, dass die Bibliotheken, wenn sie Bücher digitalisieren und ins Internet stellen, Geld an die Verwertungsgesellschaft zahlen, welche damit eine Kriegskasse bildet. Sollten nachträglich Urheber auftauchen und sich beschweren, könnten sie aus dieser Kasse eine Kompensationsleistung erhalten. Problematisch ist an diesem Vorschlag vor allem, dass die Bibliotheken eine Rechtsunsicherheit bezüglich der strafrechtlichen Haftung für die vorsätzliche Urheberrechtsverletzung erdulden müssen und vorab trotzdem Freistellungsgebühren an die Verwertungsgesellschaften überweisen sollen. Die LINKE hatte hingegen eine Schrankenregelung vorgeschlagen (mehr dazu hier). Bibliotheken und andere gemeinnützige Organisationen hätten demnach für die Online-Zugänglichmachung von Werken, deren Rechteinhaber nicht aufgefunden werden konnten oder die vergriffen sind, eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Jetzt hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie vorgelegt. Sollte dieser umgesetzt werden, würde sich die Lage grundsätzlich ändern. Der Entwurf der SPD und der Verbände wäre dann kaum noch diskutabel. Der Vorschlag der Fraktion DIE LINKE müsste zwar angepasst werden, ist jedoch nah an den Vorstellungen der Kommission. Von allen Details abgesehen, macht der Richtlinienvorschlag jedenfalls deutlich, dass die Kommission eine urheberrechtliche Schrankenlösung für vorzugswürdig hält.

Im Einzelnen sieht der Vorschlag zunächst eine Privilegierung von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor. Der Kreis der Berechtigten ist also klar benannt: Nicht jeder darf verwaiste Werke zugänglich machen, sondern nur bestimmte, gemeinnützige Organisationen – die klassische Klientel also, die auch sonst von Schrankenregelungen begünstigt ist.

Desweiteren wird klargestellt, welche Werkarten betroffen sind: Bücher, Zeitschriften und Filme, sofern sie in den Beständen der Bibliotheken vorhanden sind. Fotos nur, wenn es in Druckwerken veröffentlichte Fotos sind – was eine bedeutende Einschränkung ist. Vor allem aber: keine Tonträger. Gut denkbar, dass dies ein Lobbyerfolg der Musikindustrie ist.

Grundvoraussetzung für eine öffentliche Zugänglichmachung ist natürlich, dass es sich tatsächlich um ein verwaistes Werk handelt. Um dies festzustellen, wird eine sogenannte „sorgfältige Suche“ in konkret benannten Quellen vorgeschrieben: Bibliothekskataloge, Datenbanken etc. Das Ergebnis der Suche soll in einer öffentlich zugänglichen Datenbank veröffentlicht werden. Der auf diese Art festgestellte „Waisenstatus“ soll in ganz Europa gelten und zwar so lange, bis ggf. doch noch ein Urheber auftaucht.

Die große Überraschung ist jedoch eine andere: Die Nutzung des Werks durch die Bibliotheken, Museen und Archive soll genehmigungs- und vergütungsfrei sein, sofern diese Einrichtungen lediglich ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,  also kulturelle und bildungspolitische Zwecke. Außerdem soll die Nutzung über eine öffentliche Zugänglichmachung nicht hinausgehen.  Lediglich wenn die Einrichtungen Werke auch kommerziell nutzen möchten, sollen sie verpflichtet werden, Zahlungen für eventuell später auftauchende Rechteinhaber zu reservieren. Und auch dies nur für einen Zeitraum von fünf Jahren. Danach können diese Erträge anderweitig verwendet werden – wie auch immer der nationale Gesetzgeber es für richtig hält.

Das ist ein nicht zu unterschätzender Unterschied zu dem bislang von den deutschen Verbänden favorisierten Modell. Insbesondere der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hätte gern gesehen, dass die Bibliotheken für jedes digitalisierte Buch eine Abgabe an die Verwertungsgesellschaft zahlen. Später auftauchende Rechteinhaber hätten aus deren Kasse bezahlt werden können. Ein Großteil des Geldes wäre aber aller Voraussicht nach nicht beansprucht worden. Dieses Geld hätte dann nach Ablauf einer gewissen Frist in die Ausschüttung der Verwertungsgesellschaften einfließen sollen und wäre damit wohl zu einem großen Teil in den Taschen der Verlage gelandet.

Diesem Kalkül macht die EU-Kommission mit ihrem Vorschlag einen Strich durch die Rechnung. Demnach müssen Einrichtungen nur dann zahlen, wenn sie Werke kommerziell nutzen. Wenn also beispielsweise eine Bibliothek ein verwaistes Buch nachdrucken und im Buchhandel vertreiben möchte, müsste sie für einen Zeitraum von fünf Jahren Geld zurücklegen, das sie einem eventuell wieder auftauchenden Urheber auszuzahlen hätte. Auf ihrer Homepage digital zugänglich machen, dürfte sie das Buch jedoch ohnehin. Dass Einrichtungen verpflichtet werden sollen, für jede Art der Nutzung eine Abgabe an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen, sieht die EU-Kommission offenbar nicht ein.

Das Ansinnen der Verwerterverbände und Urheber, an der Zugänglichmachung verwaister Werke auf Kosten der öffentlichen Einrichtungen zu profitieren, bekommt durch den Vorstoß der Kommission nun erheblichen Gegenwind. Es wird abzuwarten sein,  wie sich die Bundesregierung in dieser Situation verhält. Wird sie auf europäischer Ebene eher für eine Stärkung der Gemeininteressen eintreten und den Entwurf der Kommission unterstützen? Oder wird sie als Bremserin agieren und sich für eine nationalstaatliche Lösung auf Basis des Modells stark machen, das ihr von der VG WORT, dem Deutschen Kulturrat und anderen Verbänden nahegelegt wird?

Spannend ist aber auch die Frage, wie sich die Bibliotheken und Archive zu diesem Vorstoß positionieren werden, der ihre Verhandlungsposition gegenüber den Rechteverwertern beträchtlich stärkt. In diesen Verhandlungen haben die Deutsche Nationalbibliothek oder der Bibliotheksverband bislang keine besondere Standfestigkeit bewiesen. Das könnte sich jetzt ändern.

Am 19. September wird der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags eine Anhörung zum Thema durchführen. Offiziell stehen zum Thema Verwaiste Werke zwar nur die Gesetzentwürfe und Anträge der deutschen Bundestagsfraktionen auf dem Programm, aber der Richtlinienvorschlag der Kommission wird in der Debatte sicher eine Rolle spielen

2 Kommentare zu “Verwaiste Werke: Richtlinienvorschlag der EU-Kommission stützt Schrankenregelung”

  1. […] ist, dass trotz massiven Lobbyings gegen den Ursprungsvorschlag der Kommission trotzdem wie auch im ersten Entwurf eine Schrankenregelung vorgeschlagen wird. Damit wäre, auch nach Einschätzung des BMJ, die u.a. […]

  2. […] Dieser Vorschlag lässt sich nicht mehr 1:1 umsetzen, da die Richtlinie ausdrücklich eine Schrankenregelung verlangt. Seitdem rührt VG-WORT-Chef Robert Staats bei verschiedenen Kongressen (z.B. hier) die […]