Warum auch immer, der Wirtschaftsausschuss ist federführend für die Störerhaftung zuständig. Und heute war die Anhörung zu diesem Thema. Nicht zum Gesetzentwurf von LINKE und Grünen, sondern zum Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Bei der Störerhaftung geht es um nachfolgenden Sachverhalt: Wer einer anderen Person seinen/ihren Internetzugang zur Mitnutzung überlässt oder sein/ihr Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch schützt, kann unabhängig vom eigenen Verschulden für rechtswidrige Handlungen Dritter in Haftung genommen werden. Die Störerhaftung bezieht sich allein auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Bei der Störerhaftung – Haftung für bloßes Zurverfügungstellen eines Zugangs – handelt es sich um eine deutsche Besonderheit.
Die Bundesregierung will nun WLAN-Anbieter den Access-Providern (Zugangsvermittlern) gleichstellen. Im Prinzip. Im Detail dann nämlich – im Gegensatz zum Gesetzentwurf von LINKEN und Grünen – doch nicht. Im geänderten § 8 Abs. 4 TMG heißt es: „Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“ Der Gesetzentwurf von LINKEN und Grünen hingegen formuliert: „(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). (4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“ > Weiterlesen